CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021

 

Das Klimaschutzgesetz und das Brennstoffhandelsemissionsgesetz (BEHG) sind seit Dezember 2019 in Kraft. Die Auswirkung deren Umsetzung betrifft alle Endverbraucher und damit auch die Kunden der Stadtwerke Weinheim.

Über einen nationalen CO2-Emissionshandel erhält der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis. Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, müssen ab 2021 dafür einen CO2-Preis bezahlen. Sie werden verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben. Das geschieht über den neuen nationalen Emissionshandel. Die Maßnahme ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung. Der Bundestag hat die Maßnahme am 9. Oktober 2020 beschlossen. Im Laufe des vierten Quartals 2020 werden Bundestag und Bundesrat die Details der Umsetzung für das nationale Emissionshandelssystem (EHS) festlegen.

Ziel der Bepreisung ist es, Anreize für den Klimaschutz zu schaffen, indem klimaschädliches Heizen und Autofahren teurer werden. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den CO2-Preis schrittweise anzuheben. Für 2021 ist der Preis pro Tonne auf 25 Euro festgelegt; danach steigt er schrittweise auf 55 Euro im Jahr 2025. Nach dieser Einführungsphase bildet sich dann der Preis am Markt, je nach Angebot und Nachfrage. Denn dann müssen die Verschmutzungsrechte (Zertifikate) per Auktion ersteigert werden. Die Gesamtmenge der Zertifikate für den CO2-Ausstoß wird entsprechend den Klimazielen begrenzt.

 

Antworten auf die wichtigsten Fragen (FAQ)

 

Wie wirkt sich die CO2-Bepreisung im Jahr 2024 auf meinen Gaspreis aus?

Für das Jahr 2024 beträgt der CO2-Preis pro verbrauchter Kilowattstunde Gas 0,8163 Cent netto. Der CO2-Preis für Benzin, Heizöl und Gas steigt ab dem 1. Januar 2024 auf 45,00 Euro pro Tronne. Das sieht das Ergebnis der intensiven Haushaltsverhandlungen vor. Bundestag und Bundesrat haben am 15. Dezember 2023 das entsprechende Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen. Ursprünglich war geplant, dass der CO2-Preis ab dem 1. Januar 2024 auf 40,00 Euro pro Tonne steigt.

Bei Kunden mit einem Biogas-Produkt fällt für den biogenen Anteil in Höhe von 10 Prozent keine CO2-Bepreisung an.

Warum muss für CO2-Emissionen bezahlt werden?

Weil CO2-Emissionen wesentlicher Treiber der Klimaerwärmung sind und es für den Erhalt der Lebensqualität auf unserem Planeten wichtig ist, diesen Ausstoß zu reduzieren. Deutschland hat sich deshalb auf europäischer Ebene zu ehrgeizigen Klimaschutzzielen verpflichtet. Diese gilt es nun auch zu erreichen.

Dadurch, dass die Emissionszertifikate von den Energiehandelsunternehmen gekauft werden müssen, können Heizen und Autofahren teurer werden. Ziel ist, Verbraucher dazu zu motivieren, entweder auf klimaschonende Alternativen umzusteigen oder weniger zu verbrauchen.

CO2 – Kohlenstoffdioxid – ist eines von mehreren Treibhausgasen: Lachgas und Methan zum Beispiel gehören auch zu den Klimakillern. Als einheitliche Bezugsgröße haben sich Verantwortliche deshalb auf die Einheit „CO2-Äquivalent“ verständigt.

Wen betrifft diese Art der Emissions-Bepreisung?

Die Bepreisung betrifft künftig alle, die fossile Treib- und Brennstoffe in Deutschland kaufen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das neu. Erhoben wird der CO2-Preis von demjenigen, der den Energieträger in Verkehr bringt.

Damit dehnt die Bundesregierung den Kreis derer aus, die schon seit 2005 für ihren CO2-Ausstoß Emissionszertifikate kaufen müssen, nämlich große Industriebetriebe, Kraftwerke und Fluggesellschaften. 

Mit der CO2-Bepreisung macht Deutschland einen weiteren wichtigen Schritt für den Klimaschutz in den Bereichen Wärme und Verkehr.

Welche Auswirkungen hat die CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr auf die Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Weinheim?

Gas und Wärme können teurer werden – je nachdem, wie sich die Beschaffungskosten am Markt entwickeln. Den CO2-Preis müssen wir als Energielieferant unseren Endverbrauchern berechnen; wir sind diejenigen, die den Energieträger in den Verkehr bringen. 

Denn Ziel der Maßnahme ist es ja, klimaschädliche Energieträger zu verteuern, um Menschen anzuregen, weniger zu verbrauchen oder auf klimaschonende Alternativen umzusteigen. Denn um die Klimaerwärmung abzubremsen, muss der Ausstoß klimaschädlicher Emissionen sinken. Das ist sinnvoll: Es dient dem Erhalt unserer Lebensqualität. 

Welche Energieträger betrifft die CO2-Bepreisung?

Es geht vor allem um alle fossilen Energieträger für Wärme und Mobilität: Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, alle fossilen Treibstoffe wie Diesel, Normal- und Superbenzin, außerdem um Kohle.

Ab wann gelten die Regelungen für den nationalen Emissionshandel?

Am 1. Januar 2021 geht es los. Die neuen Regelungen sehen vor, dass ab diesem Zeitpunkt je Tonne CO2-Ausstoß 25 Euro an Emissionsrechten erworben werden müssen. Danach steigen die Preise jährlich bis 2025, dann gelten 55 Euro je Tonne. Ab 2026 werden diese festen Preise je Tonne CO2 durch ein freies Handelssystem abgelöst.

Ich beziehe ein Erdgasprodukt mit Biogasanteil – muss nun für das Gesamtprodukt ein CO2-Ausgleich organisiert werden?

Seit 2023 unterliegt auch der biogene Anteil der Gaslieferung den Regelungen der CO2-Bepreisung.

Wird klimaneutrales Gas (zero Gas) auch bepreist?

Da das bezogene Gas (Ökogas) fossiles Erdgas ist, dessen CO2-Emmissionen durch CO2-Kompensationsprojekte (wie zum Beispiel Zertifikate, die durch Pflanzung von Bäumen, eine CO2-Kompensation garantieren) kompensiert wird, wird der Gasbezug voll belastet.

 

FAQs zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Info zur CO2-Kostenaufteilung

Seit Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Das Gesetz soll eine faire Verteilung der CO2 Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden ermöglichen. Damit sollen auf Seiten von Mietenden Anreize für den sparsamen Umgang mit Energie und auf Seiten von Vermietenden Motivation für die energetische Optimierung von Wohngebäuden geschaffen werden. Beides trägt zur Reduktion des CO2-Ausstoßes bei.

Wo finde ich die Daten zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten?

Die Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten entnehmen Sie bitte aus unserer Abrechnung. Hier finden Sie neben Ihren Energieverbrauch in der aktuellen Abrechnungsperiode auch den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor sowie die Angabe zur freigesetzten CO2-Emission und die dadurch entstandenen Kosten.

Wer muss die CO2-Kosten bezahlen?

Wir als Brennstofflieferant rechnen die angefallenen CO2-Kosten in vollem Umfang gegenüber unserem Kunden ab. Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung können die Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden im Innenverhältnis aufgeteilt werden.

Für welche Energieträger sind die CO2-Kosten aufzuteilen?

Grundsätzlich betroffen sind fossile Brennstoffe wie Erdgas, Flüssiggas, Heizöl oder Fernwärme. Wird mit Pellets geheizt, findet keine Kostenaufteilung statt. Sie gehören zu den Holzbrennstoffen und unterliegen somit nicht dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Grundsätzlich greift die Kostenaufteilung nicht beim Einsatz einer Wärmepumpe. Bei einer Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Öl- oder Gasheizung, greift die CO2-Kostenaufteilung wiederum nur für den Teil, der mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.

Was sind die Aufgaben von Vermietenden, um die CO2-Kosten aufzuteilen?

 

  1. Die angefallenen CO2-Kosten sowie die freigesetzte Emission entnehmen Sie bitte aus unserer Verbrauchsabrechnung
  2. Ermittlung des spezifischen CO2-Ausstoßes des Wohngebäudes pro m2 und Jahr
  3. Berechnung der Gesamtanteile an den CO2-Kosten für Vermietende und Mietende
  4. Berechnung der individuellen Anteile pro Wohneinheit
  5. Herleitung, Kostenaufteilung und Einstufung transparent in der Heizkostenabrechnung darstellen

 

Was regelt das 10-Stufenmodell und wie erfolgt die Kategorisierung eines Gebäudes?

Das 10-Stufenmodell zeigt die energetische Klassifizierung eines Gebäudes auf und gibt basierend darauf die Antwort auf die prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden.

Lassen Sie uns die Klassifizierung anhand eines Beispiels vornehmen:

Bei unserem Beispiel wird das Wohngebäude über eine Gaszentralheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt.
Zunächst lassen Sie uns den spezifischen CO2-Ausstoß Ihres Gebäudes pro m2 und pro Jahr ermitteln.

Dazu benötigen Sie die CO2-Emission die im Abrechnungsjahr angefallen ist. Diese Angabe finden Sie in unserer Verbrauchsabrechnung. Im nächsten Schritt benötigen Sie die Gesamtfläche Ihres Wohngebäudes. Dividieren Sie diese beiden Werte miteinander, erhalten Sie den spezifischen CO2-Ausstoß Ihres Gebäudes pro m2 und Jahr.

Nehmen wir nun an, im Abrechnungsjahr wurden Emissionen von 30.000 kg freigesetzt. Die Gesamtfläche unseres Wohngebäudes beträgt 1.000 m2. Somit beträgt der spezifische CO2-Ausstoß 30 kg pro m2 und Jahr.

Im Zweiten Schritt können Sie nun anhand des ermittelten spezifischen CO2-Ausstoßes Ihres Wohngebäudes die Einstufung in das 10-Stufenmodell vornehmen. Anhand der Einordnung wird deutlich, dass 40% der CO2-Kosten vom Vermietenden und 60% von dem Mietenden zu tragen sind.

Wichtig: In der Heizkostenabrechnung müssen die individuellen CO2-Kostenanteile noch verbrauchsabhängig verteilt werden.

Mit welchen Kosten müssen Vermietende rechnen?

Bereits in der vorherigen Frage haben wir Ihnen erklärt, wie die Einstufung in das 10-Stufenmodell funktioniert. Die Beispielrechnung setzen wir nun fort.

Für diese Berechnung ist ein weiterer Wert heranzuziehen. Mit der Verbrennung von fossilen Brennstoffen werden klimabelastende Emissionen freigesetzt. Für das Inverkehrbringen klimaschädlicher Gase wird seit 2021 die CO2-Bepreisung erhoben. Dieser Preis steigt jährlich bis 2025. Danach bildet sich der Preis am Markt, je nach Angebot und Nachfrage.

Die Rechnung lautet nun CO2-Austoß im Abrechnungsjahr in Tonnen multipliziert mit dem CO2-Preis pro Tonne.

Anhand unseres Beispiels und des CO2-Preises aus dem Jahr 2023, ergeben sich Kosten in Höhe von 900 €.

Durch die Einstufung in das 10-Stufenmodell können nun die Kosten für den Vermietenden und den Mietenden ermittelt werden.

Wie muss die CO2-Kostenaufteilung innerhalb der Heizkostenabrechnung aussehen?

 

  1. Ausweisung der CO2-Kosten für das komplette Wohngebäude
  2. Die Einstufung in das 10-Stufenmodell sowie eine Erläuterung zur Aufteilung der CO2-Kosten
  3. Verteilung des Gesamtbetrages der CO2-Kosten auf den Vermietenden und Mietenden gemäß des 10-Stufenmodells
  4. Die individuellen CO2-Kostenanteile des Mietenden pro Wohneinheit gemäß dem Verbrauch von Wärme und Warmwasser
  5. Die nachvollziehbare Herleitung der CO2-Kostenanteile


Bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung kann Sie ein Dienstleister unterstützen.

 

Gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen?

Für denkmalgeschützte Wohngebäude können abweichende Regelungen zutreffen.

So nah – so gut.