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FAQs

Begriffserklärungen

Das Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) schreibt vor, dass wir unsere Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen erstellen. Hier erläutern wir Ihnen diese Begriffe:
Begriffserklärungen

Verbrauchsabrechnung

Mehr Transparenz für Ihre Rechnung. Um alle Rechnungspositionen im Detail zu verstehen und offene Fragen zu beantworten, helfen Ihnen die folgenden Informationen:
Erläuterungen zur Verbrauchsabrechnung

Rollierende Ablesung

Rollierende Abrecchnung

Wir lesen Ihre Zähler übers Jahr verteilt ab.

Wie viele Energieversorger in Deutschland, setzt auch die SWW auf das Prinzip der rollierenden Ablesung. Zähler im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Weinheim werden nicht alle immer zum Jahresende abgelesen, sondern über das Jahr verteilt. Dazu haben wir unser Netz in zwölf Ablesegebiete unterteilt. Jeden Monat werden in einem Gebiet die Zähler abgelesen.

Alle Kunden erhalten rechtzeitig vor der Ablesung eine Ankündigung per Post. Sie können dann entweder ihren Zählerstand selbst ablesen und online übermitteln  - oder warten, bis ein Ableser kommt. In der Ableseankündigung wird alles genau erklärt.

 

Wann kommt der Ableser?
Bitte geben Sie Ihre Postleitzahl und anschließend den Straßennamen ein.

Schlichtungsstelle

Wir möchten, dass Sie mit unserem Service jederzeit zufrieden sind.
Kontaktieren Sie uns, wenn dies einmal nicht der Fall ist. Falls wir der Beschwerde nicht abhelfen können, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle Energie e.V. zu wenden.

1.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des §13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach §111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an:
Stadtwerke Weinheim GmbH
Breitwieserweg 5
69469 Weinheim 
Telefon: 06201 106-0
E-Mail:
schlichtung@sww.de

1.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach §111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. §14 Abs. 5 VSGB bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß §204 Abs.1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.

1.3. Kontaktdaten der Schlichtungsstelle: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
www.schlichtungsstelle-energie.de

1.4. Allgemeine Informationen der BNetzA zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 14 15 16, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

1.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

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