Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:
Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte wie Wärmepumpen, Stromspeicher oder Ladestationen für Elektroautos, deren Energieverbrauch flexibel an die Netzlast angepasst werden kann. Sie helfen, Stromnetzüberlastungen zu vermeiden, erneuerbare Energien effizient zu nutzen und Energiekosten zu senken. Paragraf 14a EnWG ermöglicht Netzbetreibern, bei diesen Geräten in Zeiten von Netzüberlastungen gezielt die Leistung zu reduzieren und so die Energiewende zu unterstützen.
Netznutzungsentgelte
Doch was bedeuten die Module im Detail, betrachten wir zunächst das Einsparpotential bei den Netzentgelten:
Modul 1: Pauschale Reduzierung
- Fester, jährlicher Betrag
- abhängig vom Netzbetreiber
Hier bekommen Sie jährlich einen festen Betrag zurück, abhängig von Ihrem Netzgebiet, egal wie viele Anlagen Sie im Betreib haben.
Sowohl mit gemeinsamer als auch mit getrennter Messung möglich.
Modul 2: Prozentuale Reduzierung
- Geeignet für Wärmepumpen
- Netzentgelt wird um 60 % gesenkt
- separater Zähler notwendig
Besonders geeignet ist dieses Modul für Wärmepumpen, da diese einen hohen Stromverbrauch haben. Hier wird das Netzentgelt um 60 Prozent reduziert. Dafür benötigen Sie allerdings für die Wärmepumpe oder andere steuerbare Verbrauchseinrichtung einen separaten Stromzähler.
Nur mit getrennter Messung möglich.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt
- Nur mit intelligentem Messsystem
- Motivation zur Anpassung der Verbrauchszeiten
- Ausschließlich als optionale Ergänzung zu Modul 1 wählbar
Das Modul 3 der zeitvariablen Netzentgelte ist ab 2025 verfügbar. Hierbei soll der Kunde dazu motiviert werden, seinen Stromverbrauch in Zeiten einer geringen Netzbelastung zu verlegen. Das Modul 3 ist ausschließlich als optionale Ergänzung zu Modul 1 wählbar.
Die Netzbetreiber werden ab 2025 unterschiedliche Preisstufen zu unterschiedlichen Tageszeiten festlegen, um die Auslastung des Stromnetzes besser zu steuern. Diese Preisstufen sind in drei Kategorien eingeteilt.
Hochtarif (HT)
Für Zeiten hoher Netzbelastung
Niedertarif (NT)
Für Zeiten niedriger Netzbelastung
Standardtarif (ST)
Für die übrigen Zeiten
Ein zentraler Anreiz zur Anpassung des Stromverbrauchs liegt darin, elektrische Energie bevorzugt in Zeiten günstiger Tarife – etwa nachts im Niedertarif – zu nutzen. Dadurch können Verbraucher zusätzlich von niedrigeren Netzentgelten profitieren und spürbar Kosten sparen.
Der §14a EnWG bietet großartige Chancen für eine nachhaltige Energiezukunft. Auch wenn der gesetzliche Rahmen bereits besteht, ist bisher noch nicht von baldigen Steuerungen auszugehen. Das Stromnetz ist aktuell noch nicht in einem Maß ausgelastet, das eine solche Regelung notwendig machen würde. Mittelfristig könnten solche Steuerungsmaßnahmen jedoch notwendig werden. Etwa wenn wir daran denken, dass sich Deutschland bis 2030 zum Ziel gesetzt hat, mindestens 6 Millionen Wärmepumpen zu installieren und 15 Millionen Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen.
Um auf diese Entwicklungen vorbereitet zu sein, ist es bereits heute entscheidend, auf eine zukunftsfähige, digitale Infrastruktur zu setzen. Nur so lassen sich Flexibilität, Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz auch langfristig gewährleisten.
Modulwechsel zur netzorientierten Steuerung nach §14a EnWG
Sie erhalten bereits reduzierte Netzentgelte und möchten das bisher gewählte Modul der Netznutzungsentgeltreduzierung ändern und erfüllen die technischen Voraussetzungen zum Modulwechsel?
Dann nutzen Sie unser "Antragsformular zum Modulwechsel der netzorientierten Steuerung".
Gemeinsame Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung
Getrennte Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung
FAQ
So sieht die Steuerung deiner Anlage in der Praxis aus
Die Steuerung von Anlagen gemäß § 14a EnWG ermöglicht es dem Netzbetreiber, bei Bedarf die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen oder Stromspeichern temporär zu reduzieren. Eine vollständige Abschaltung der Geräte erfolgt dabei nicht – vielmehr wird die Leistung lediglich begrenzt. Bei moderner digitaler Steuerung, wie sie im Rahmen der aktuellen Umsetzung zum Einsatz kommt, stehen in der Regel mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Dies gewährleistet einen stabilen Netzbetrieb und schafft gleichzeitig die Voraussetzung für reduzierte Netzentgelte – ohne spürbare Einschränkungen im Alltag. Wird hingegen keine digitale Steuerung eingesetzt oder kommt eine veraltete Technik mit Relais-Schaltern zum Einsatz, kann es im Rahmen der Netzsteuerung zu vollständigen Abschaltungen der betreffenden Geräte kommen.
Bei diesen Netzanschlüssen gilt die Teilnahme an der Neuregelung des § 14a EnWG verpflichtend
§ 14a gilt verpflichtend für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennleistung über 4,2 kW bei Netzanschlüssen nach dem 31.12.2023. Für Verbrauchseinrichtungen, die das technische Kriterium erfüllen und vor Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, bleibt die Teilnahme bis Ende 2028 freiwillig. Ein früherer Wechsel bedarf Zustimmung des Netzbetreibers.
Pflicht zur Teilnahme ist kein Grund zur Besorgnis
Kurzfristig ist nicht davon auszugehen, dass bereits aktiv in den Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eingegriffen wird. Zum einen besteht aktuell noch keine Notwendigkeit aus Sicht des Netzzustands, zum anderen sind die technischen Voraussetzungen für eine flächendeckende Steuerung derzeit noch nicht vollständig gegeben – auch wenn die gesetzliche Grundlage bereits vorliegt. Mittelfristig ist jedoch zu erwarten, dass Netzbetreiber von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch machen und Steuerungseingriffe vornehmen werden. Entscheidend wird dabei sein, inwieweit Verbraucherinnen und Verbraucher technisch und vertraglich darauf vorbereitet sind. Ein solcher Eingriff bedeutet jedoch nicht, dass die Stromversorgung im Haushalt vollständig unterbrochen wird. Die Bundesnetzagentur spricht in diesem Zusammenhang von einer temporären „Dimmung“. Diese betrifft ausschließlich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, etwa Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen. Während des Eingriffs steht diesen Geräten weiterhin eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, sodass ihre Funktion grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Der übrige Haushalt bleibt von der Steuerung unberührt. Zusätzlich kann selbst erzeugter Strom aus einer Photovoltaikanlage und einem vorhandenen Batteriespeicher weiterhin genutzt werden.
Ihr Weg zur Netzentgeltreduzierung – Wahl zwischen drei Modulen
Die Bundesnetzagentur hat verschiedene Modelle entworfen, zwischen denen künftig gewählt werden kann. Sie belohnen auf verschiedene Art und Weise die kundenseitige Flexibilität beim Verbrauch von Strom. Grundsätzlich kann zwischen den Modulen gewählt werden. Je höher die Netzentgelte, desto höher ist auch das Sparpotenzial.
steuerbare Einrichtung beim Netzbetreiber anzeigen
Benötige ich einen zusätzlichen Stromzähler, um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können?
Im Normalfall nicht. Lediglich wenn Sie den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes (Modul 2) wünschen, kann ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich sein. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Wenn ich eine Wallbox und eine Wärmepumpe habe, wird bei mir immer beides gesteuert?
Das hängt von Ihrer individuellen Anschlusssituation ab. Bei einem Steuerbefehl übermitteln wir lediglich einen maximalen Leistungswert für Ihre § 14a-Anlagen. Die Umsetzung und Verteilung der verfügbaren Leistung auf Ihre § 14a-Anlagen liegt im Verantwortungsbereich der Betreiber. Sprechen Sie hierfür mit Ihrer Elektrofachkraft.
Wie hoch sind die Netzentgelte im Netzgebiet der Stadtwerke Weinheim?
Die Netzentgelte für das Netzgebiet der Stadtwerke Weinheim finden Sie hier. Sie wohnen außerhalb des Netzgebietes der Stadtwerke Weinheim. Auch Ihr Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite die aktuellen Netzentgelte veröffentlicht.
Mein Gerät, welches vor dem 01.01.2024 errichtet wurde, fällt in den Geltungsbereich des § 14a EnWG. Wie kann ich von den geringeren Netzentgelten der Neuregelung profitieren?
Wenn Ihr Gerät älter ist und bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann wenden Sie sich an Ihren Stromlieferanten. Der Lieferant kann dann bei uns den Wechsel anstoßen. Wenn Ihr Gerät älter ist und noch keine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann ist zunächst eine technische Prüfung erforderlich. Ob Ihre Anlage alle technischen Voraussetzungen erfüllt, prüft Ihre Elektrofachkraft für Sie.
Wie wird ein reduziertes Netzentgelt verrechnet?
Das Netzentgelt wird über Ihren Stromlieferanten verrechnet
Ist für Modul 3 ein intelligentes Messsystem notwendig?
Ja, für Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) ist in der Regel ein intelligentes Messsystem (iMSys) erforderlich, da es den Verbrauch in Echtzeit oder in kurzen Intervallen (15 Minuten-Zeitfenster) erfasst. Diese Daten sind essenziell, um die Verbrauchsmuster mit den dynamischen Preissignalen des Stromanbieters zu synchronisieren. Diese Fähigkeit ist notwendig, um die dynamischen Preisstufen Hochtarif [HT], Niedertarif [NT] und Standardtarif [ST] zu berechnen und umzusetzen. Wir empfehlen Netzkunden, die technischen Anforderungen vorab mit Ihrem Messstellenbetreiber abzustimmen.