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Woinemer SteuerBar

Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Clever & Smart

Preisstand 01.09.2025

Smarte und günstige Energienutzung für Ihren Haushalt und das Stromnetz

Am 1. Januar 2024 trat § 14a EnWG in Kraft und läutet auf der regulatorischen Seite eine neue Ära smarter Energienutzung ein. Durch die Bereitstellung von Steuerbarkeit von Geräten wie Wärmepumpen oder E-Autos können Sie das Stromnetz entlasten und dabei kräftig sparen. Mit dynamischen Netzentgelten werden Sie für Ihr flexibles Verhalten belohnt – ein wichtiger Schritt hin zu einer nachhaltigen Energiezukunft.

Vertragsdetails

  • Unser Produkt für Ihre Flexibilität
  • Erstlaufzeit von 12 Belieferungsmonaten
  • Kündigungsfrist jeweils 1 Monat nach Ablauf der Erstlaufzeit
  • Keine Preisgarantie

 

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

Wärmepumpe

Wärmepumpen­heizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)

Ladestecker

private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen

batterie

Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)

klimaanlage

Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)

Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte wie Wärmepumpen, Stromspeicher oder Ladestationen für Elektroautos, deren Energieverbrauch flexibel an die Netzlast angepasst werden kann. Sie helfen, Stromnetzüberlastungen zu vermeiden, erneuerbare Energien effizient zu nutzen und Energiekosten zu senken. Paragraf 14a EnWG ermöglicht Netzbetreibern, bei diesen Geräten in Zeiten von Netzüberlastungen gezielt die Leistung zu reduzieren und so die Energiewende zu unterstützen.

Sie benötigen weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?


Steuerbare Verbrauchseinrichtung im Netz der Stadtwerke Weinheim anmelden


 

Netznutzungsentgelte

Doch was bedeuten die Module im Detail, betrachten wir zunächst das Einsparpotential bei den Netzentgelten:

Icon Modul 1 Pauschale Reduzierung

Modul 1: Pauschale Reduzierung

  • Fester, jährlicher Betrag
  • abhängig vom Netzbetreiber

Hier bekommen Sie jährlich einen festen Betrag zurück, abhängig von Ihrem Netzgebiet, egal wie viele Anlagen Sie im Betreib haben.

Sowohl mit gemeinsamer als auch mit getrennter Messung möglich.

 

Icon Modul 2 Prozentuale Reduzierung

Modul 2: Prozentuale Reduzierung

  • Geeignet für Wärmepumpen
  • Netzentgelt wird um 60 % gesenkt
  • separater Zähler notwendig

Besonders geeignet ist dieses Modul für Wärmepumpen, da diese einen hohen Stromverbrauch haben. Hier wird das Netzentgelt um 60 Prozent reduziert. Dafür benötigen Sie allerdings für die Wärmepumpe oder andere steuerbare Verbrauchseinrichtung einen separaten Stromzähler.

Nur mit getrennter Messung möglich.

 

Icon Modul 3 Zeitvariables Netzentgelt

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt

  • Nur mit intelligentem Messsystem
  • Motivation zur Anpassung der Verbrauchszeiten
  • Ausschließlich als optionale Ergänzung zu Modul 1 wählbar

Das Modul 3 der zeitvariablen Netzentgelte ist ab 2025 verfügbar. Hierbei soll der Kunde dazu motiviert werden, seinen Stromverbrauch in Zeiten einer geringen Netzbelastung zu verlegen. Das Modul 3 ist ausschließlich als optionale Ergänzung zu Modul 1 wählbar.

Die Netzbetreiber werden ab 2025 unterschiedliche Preisstufen zu unterschiedlichen Tageszeiten festlegen, um die Auslastung des Stromnetzes besser zu steuern. Diese Preisstufen sind in drei Kategorien eingeteilt.

Hochtarif (HT)

Für Zeiten hoher Netzbelastung

Niedertarif (NT)

Für Zeiten niedriger Netzbelastung

Standardtarif (ST)

Für die übrigen Zeiten

Ein zentraler Anreiz zur Anpassung des Stromverbrauchs liegt darin, elektrische Energie bevorzugt in Zeiten günstiger Tarife – etwa nachts im Niedertarif – zu nutzen. Dadurch können Verbraucher zusätzlich von niedrigeren Netzentgelten profitieren und spürbar Kosten sparen.

 

Der §14a EnWG bietet großartige Chancen für eine nachhaltige Energiezukunft. Auch wenn der gesetzliche Rahmen bereits besteht, ist bisher noch nicht von baldigen Steuerungen auszugehen. Das Stromnetz ist aktuell noch nicht in einem Maß ausgelastet, das eine solche Regelung notwendig machen würde. Mittelfristig könnten solche Steuerungsmaßnahmen jedoch notwendig werden. Etwa wenn wir daran denken, dass sich Deutschland bis 2030 zum Ziel gesetzt hat, mindestens 6 Millionen Wärmepumpen zu installieren und 15 Millionen Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen.

Um auf diese Entwicklungen vorbereitet zu sein, ist es bereits heute entscheidend, auf eine zukunftsfähige, digitale Infrastruktur zu setzen. Nur so lassen sich Flexibilität, Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz auch langfristig gewährleisten.

Modulwechsel zur netzorientierten Steuerung nach §14a EnWG

Sie erhalten bereits reduzierte Netzentgelte und möchten das bisher gewählte Modul der Netznutzungsentgeltreduzierung ändern und erfüllen die technischen Voraussetzungen zum Modulwechsel?

Dann nutzen Sie unser "Antragsformular zum Modulwechsel der netzorientierten Steuerung".

Gemeinsame Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung


Getrennte Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung


Konzessionsabgabenrechtliche Einordnung im § 14a EnWG

Gemeinsame Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung

 

gemeinsame Messung

Getrennte Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung

 

getrennte Messung

Gemeinsame Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung

Gemeinsame Messung

Modul 1

Sondervertrag

Standardmäßige Konzessionsabgabe abhängig von der Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde.


  • Gemeinden bis 25.000 Einwohner: 1,32 Cent/kWh
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh

Modul 3 ausschließlich als optionale Ergänzung zu Modul 1 wählbar

Sondervertrag

Standardmäßige Konzessionsabgabe abhängig von der Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde.


  • Gemeinden bis 25.000 Einwohner: 1,32 Cent/kWh
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh

Reduzierte Konzessionsabgabe: 0,11 Cent/kWh in Schwachlastzeiten

 

Getrennte Messung von Haushaltsstrom und steuerbarer Verbrauchseinrichtung

Getrennte Messung

Modul 1

Sondervertrag

Standardmäßige Konzessionsabgabe abhängig von der Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde.


  • Gemeinden bis 25.000 Einwohner: 1,32 Cent/kWh
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh

Modul 2

Sondervertrag

Für den sonstigen Haushaltsverbrauch:
Standardmäßige Konzessionsabgabe abhängig von der Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde.

  • Gemeinden bis 25.000 Einwohnern: 1,32 Cent/kWh
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohnern: 1,59 Cent/kWh

Für die steuerbare Verbrauchseinrichtung:
Reduzierte Konzessionsabgabe: 0,11 Cent/kWh in Schwachlastzeiten

Modul 3 ausschließlich als optionale Ergänzung zu Modul 1 wählbar

Sondervertrag

Für den sonstigen Haushaltsverbrauch:
Standardmäßige Konzessionsabgabe abhängig von der Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde.

  • Gemeinden bis 25.000 Einwohnern: 1,32 Cent/kWh
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohnern: 1,59 Cent/kWh

Für die steuerbare Verbrauchseinrichtung:
Reduzierte Konzessionsabgabe: 0,11 Cent/kWh in Schwachlastzeiten

In Standardtarif- und Hochtarifstufe, standardmäßige Konzessionsabgabe abhängig von der Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde.

 

FAQ

So sieht die Steuerung deiner Anlage in der Praxis aus

Die Steuerung von Anlagen gemäß § 14a EnWG ermöglicht es dem Netzbetreiber, bei Bedarf die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen oder Stromspeichern temporär zu reduzieren. Eine vollständige Abschaltung der Geräte erfolgt dabei nicht – vielmehr wird die Leistung lediglich begrenzt. Bei moderner digitaler Steuerung, wie sie im Rahmen der aktuellen Umsetzung zum Einsatz kommt, stehen in der Regel mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Dies gewährleistet einen stabilen Netzbetrieb und schafft gleichzeitig die Voraussetzung für reduzierte Netzentgelte – ohne spürbare Einschränkungen im Alltag. Wird hingegen keine digitale Steuerung eingesetzt oder kommt eine veraltete Technik mit Relais-Schaltern zum Einsatz, kann es im Rahmen der Netzsteuerung zu vollständigen Abschaltungen der betreffenden Geräte kommen.

Bei diesen Netzanschlüssen gilt die Teilnahme an der Neuregelung des § 14a EnWG verpflichtend

§ 14a gilt verpflichtend für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennleistung über 4,2 kW bei Netzanschlüssen nach dem 31.12.2023. Für Verbrauchseinrichtungen, die das technische Kriterium erfüllen und vor Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, bleibt die Teilnahme bis Ende 2028 freiwillig. Ein früherer Wechsel bedarf Zustimmung des Netzbetreibers.

Pflicht zur Teilnahme ist kein Grund zur Besorgnis

Kurzfristig ist nicht davon auszugehen, dass bereits aktiv in den Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eingegriffen wird. Zum einen besteht aktuell noch keine Notwendigkeit aus Sicht des Netzzustands, zum anderen sind die technischen Voraussetzungen für eine flächendeckende Steuerung derzeit noch nicht vollständig gegeben – auch wenn die gesetzliche Grundlage bereits vorliegt. Mittelfristig ist jedoch zu erwarten, dass Netzbetreiber von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch machen und Steuerungseingriffe vornehmen werden. Entscheidend wird dabei sein, inwieweit Verbraucherinnen und Verbraucher technisch und vertraglich darauf vorbereitet sind. Ein solcher Eingriff bedeutet jedoch nicht, dass die Stromversorgung im Haushalt vollständig unterbrochen wird. Die Bundesnetzagentur spricht in diesem Zusammenhang von einer temporären „Dimmung“. Diese betrifft ausschließlich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, etwa Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen. Während des Eingriffs steht diesen Geräten weiterhin eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, sodass ihre Funktion grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Der übrige Haushalt bleibt von der Steuerung unberührt. Zusätzlich kann selbst erzeugter Strom aus einer Photovoltaikanlage und einem vorhandenen Batteriespeicher weiterhin genutzt werden.

Ihr Weg zur Netzentgeltreduzierung – Wahl zwischen drei Modulen

Die Bundesnetzagentur hat verschiedene Modelle entworfen, zwischen denen künftig gewählt werden kann. Sie belohnen auf verschiedene Art und Weise die kundenseitige Flexibilität beim Verbrauch von Strom. Grundsätzlich kann zwischen den Modulen gewählt werden. Je höher die Netzentgelte, desto höher ist auch das Sparpotenzial.

steuerbare Einrichtung beim Netzbetreiber anzeigen

Benötige ich einen zusätzlichen Stromzähler, um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können? 

Im Normalfall nicht. Lediglich wenn Sie den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes (Modul 2) wünschen, kann ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich sein. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Wenn ich eine Wallbox und eine Wärmepumpe habe, wird bei mir immer beides gesteuert?

Das hängt von Ihrer individuellen Anschlusssituation ab. Bei einem Steuerbefehl übermitteln wir lediglich einen maximalen Leistungswert für Ihre § 14a-Anlagen. Die Umsetzung und Verteilung der verfügbaren Leistung auf Ihre § 14a-Anlagen liegt im Verantwortungsbereich der Betreiber. Sprechen Sie hierfür mit Ihrer Elektrofachkraft.

Wie hoch sind die Netzentgelte im Netzgebiet der Stadtwerke Weinheim?

Die Netzentgelte für das Netzgebiet der Stadtwerke Weinheim finden Sie hier. Sie wohnen außerhalb des Netzgebietes der Stadtwerke Weinheim. Auch Ihr Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite die aktuellen Netzentgelte veröffentlicht.

Mein Gerät, welches vor dem 01.01.2024 errichtet wurde, fällt in den Geltungsbereich des § 14a EnWG. Wie kann ich von den geringeren Netzentgelten der Neuregelung profitieren?

Wenn Ihr Gerät älter ist und bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann wenden Sie sich an Ihren Stromlieferanten. Der Lieferant kann dann bei uns den Wechsel anstoßen. Wenn Ihr Gerät älter ist und noch keine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht, dann ist zunächst eine technische Prüfung erforderlich. Ob Ihre Anlage alle technischen Voraussetzungen erfüllt, prüft Ihre Elektrofachkraft für Sie.

Wie wird ein reduziertes Netzentgelt verrechnet?

Das Netzentgelt wird über Ihren Stromlieferanten verrechnet

Ist für Modul 3 ein intelligentes Messsystem notwendig?

Ja, für Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) ist in der Regel ein intelligentes Messsystem (iMSys) erforderlich, da es den Verbrauch in Echtzeit oder in kurzen Intervallen (15 Minuten-Zeitfenster) erfasst. Diese Daten sind essenziell, um die Verbrauchsmuster mit den dynamischen Preissignalen des Stromanbieters zu synchronisieren. Diese Fähigkeit ist notwendig, um die dynamischen Preisstufen Hochtarif [HT], Niedertarif [NT] und Standardtarif [ST] zu berechnen und umzusetzen. Wir empfehlen Netzkunden, die technischen Anforderungen vorab mit Ihrem Messstellenbetreiber abzustimmen.

 

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Ersatzversorgung Strom

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Wir sind gerne für Sie da.

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